2025 – maximale Meldepflichten und eine potentiell erhebliche neue Steuerschuld

Das aktuelle Grundprinzip bei der Berichterstattung der Steuerzahler über ihre Geschäftstätigkeit lautet 2025 vollständige Transparenz. Nach Juni 2025 dürfte dem Finanzamt kaum mehr ein Detail aus den Büchern eines jeden Steuerpflichtigen entgehen. 

Kernpunkt der aktuellen Gesetzgebung ist ein steuerlicher Digitalisierungsmarathon, gekennzeichnet durch die Einführung von Meldesystemen in einem Umfang der in der gesamten Region Rekorde brechen könnte: SAF-T, RO e-Factura, RO e-transport, RO e-Seal und e-TVA sind nur die meist diskutierten. 

Angesichts der Erweiterung des Anwendungsbereichs von SAF-T für alle ansässigen und nichtansässigen registrierten Unternehmen und der anderen Systeme, die Sanktionen für die Nichteinhaltung auferlegen, werden Steuerpflichtige ab Juni 2025 an der Anpassung an neue Meldeaktivitäten nicht mehr vorbeikommen.

Abseits der Fülle der Meldepflichten dürften in diesem Jahr auch die Steuerpflichten aktualisiert werden. Im Bestreben um die Konsolidierung des Staatshaushalts, und möglicherweise auch motiviert durch das verlängerte Wahljahr, hat die Regierung die steuerpolitischen Maßnahmen zunächst auf die Körperschaftsteuerpflichtigen konzentriert. Hierfür wurde die Steuer auf Sonderbauten wieder eingeführt:

Steuer auf Sonderbauten im Besitz von juristischen Personen

Diese Steuer wird auf Sonderkonstruktionen erhoben, die normalerweise von der Gebäude-steuer ausgenommen sind. Sie kann juristische Personen, die Vermögenswerte wie Industrieanlagen und Logistik-/ Industrieplattformen besitzen, stark und kostenintensiv treffen. 

Der zusätzliche Steuerbetrag ist bis zum 25. Mai zu erklären und in zwei gleichen Raten, zum 30. Juni und zum 31. Oktober, zu entrichten. Durchführungsbestimmungen werden voraussichtlich bis Ende März, d.h. weniger als zwei Monate vor Abgabe der Steuererklärungen am 25. Mai, in Kraft treten.

Die zuletzt 2016 geltende Sondergebäude- steuer beträgt 1 Prozent, berechnet auf den Wert der am 31. Dezember des Vorjahres im Vermögen des Steuerpflichtigen vorhandenen Bauten, abzüglich des Werts der Gebäude, für die die örtliche Gebäudesteuer fällig ist. In der früheren Form konnten weitere Posten von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen werden, dies wurde 2025 nicht mehr übernommen.

Der Aufwand für die „Sondergebäudesteuer“, auch bekannt als „Säulensteuer (taxa pe stâlp)“, ist bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses für Unternehmen, die Körperschaftssteuerzahler sind, abzugsfähig. Neu gegründete Steuerzahler schulden die Steuer ab dem folgenden Steuerjahr.

„Diese Bestimmungen gelten auch für den Wert von Gebäuden in Industrie-, Wissenschafts- und Technologieparks, die nach dem Gesetz von der Gebäudesteuer befreit sind. Im Falle von Bauten des öffentlichen/ privaten Bereichs des Staates oder Gebietskörperschaften wird die Steuer von den Steuerzahlern geschuldet, die sie verwalten/ konzessionieren/ unentgeltlich nutzen/ mieten“, heißt es in der neuen Regelung.”

Diese Vorschrift werden bestimmte Steuerzahler sehr sorgfältig abwägen müssen, da sie erhebliche Auswirkungen hat.

Ein Beispiel: ein Unternehmen schließt den Bau einer Lagerhalle in einem Industriepark ab. Nach bisher bekannter Rechtslage ist dieses Unternehmen von der Gebäudesteuer befreit, wenn es in einem Industriepark tätig ist; dies soll Anreize für die Entwicklung von Geschäftstätigkeiten im Industriebereich schaffen. 

Aufgrund der o.g. Regelung könnte ab 2025 möglicherweise 1 Prozent des Werts des Baus, unter Berücksichtigung des Gesamtwerts der Gebäude aus der Buchhaltung, in zwei Raten zu zahlen sein. Sollte sie eintreten, könnte diese Pflicht erheblichen Einfluss auf den Cashflow, die Kosten und die Preisgestaltung sowie die Entwicklungsperspektiven des Unternehmens haben. Dies trägt nicht gerade zu der Planungssicherheit, die für das Wirtschaftsumfeld erforderlich ist, bei, zumal auch die Kosten für die Finanzierung des Baus (Darlehen, etc.) zu berücksichtigen sind. 

Was kann bis März getan werden?

Es ist für jedes Unternehmen sehr wichtig, die Auswirkungen dieser Steuer auf seine Aktivitäten abzuschätzen, die Klassifizierung der Aktiva in Gruppe 1 des Katalogs der Nutzungsdauer gründlich zu überprüfen, die Bauten zu identifizieren, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und möglicherweise eine Analyse der Buchhaltungspolitik in Bezug auf die Methoden zur Bewertung bzw. zur Erfassung der Aktiva im Hinblick auf mögliche Optimierungen zur Vorbereitung auf die neue Steuer vorzunehmen.

Fazit

Es steht ein Jahr voller Herausforderungen im Zusammenhang mit der Steuerberichterstattung bevor. Eine gründliche Vorbereitung auf die Einführung der neuen Systeme und ein wachsames Auge auf neue Steuerpflichten, die u.U. einschneidende Auswirkungen haben können, sind essenziell.


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