Am 28.7.2025 trat das Gesetz 141/ 2025 „betreffend einige steuerliche und haushaltsrechtliche Maßnahmen“ („das Gesetz“) in Kraft. Dieses enthält unter anderem eine neue Regelung betreffend die Krankenversicherungsbeiträge in Rumänien.
Das Gesetz ändert das System unter anderem dahingehend, dass viele Personen, die bisher kostenlos in der Krankenversicherung mitversichert waren, künftig durch eine 10%-ige Beitragspflicht auf ihr Einkommen abgesichert werden müssen – entweder durch eigene Beiträge oder durch eine freiwillige Mitversicherung über eine versicherte Person.
Dies betrifft u.a. Personen während der Elternzeit, Empfänger von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen, Empfänger des Mindesteinkommens zur sozialen Eingliederung, Kirchen- und Klosterpersonal, Kriegsveteranen, Revolutionsteilnehmer usw.) und ist damit natürlich auch für Arbeitgeber von Interesse.
Neue freiwillige Mitversicherungsregelungen
Personen, die derzeit beitragsfrei mitversichert sind (Ehegatten, Eltern ohne eigenes Einkommen), verlieren diesen Status als Mitversicherter ab dem 1. September 2025 gemäß dem Gesetz.
Gewisse Ausnahmen bestehen. Alle Kinder bis 18 Jahre, Jugendliche von 18 bis 26 Jahren, sofern sie Schüler sind, einschließlich Abiturienten und Studenten, sind laut Gesetz weiterhin im Krankenversicherungssystem versichert. Dasselbe gilt für Behinderte, schwangere Frauen, Kinder in Pflegefamilien, Menschen im Freiheitsentzug und mehrere andere gesetzlich definierte Kategorien schutzbedürftiger Menschen.
Nach der neuen Regelung wird eine versicherte Person, die CASS (Krankenversicherungsbeiträge) auf ihr Einkommen zahlt (z. B. aus Gehalt, Rente, diversen Beihilfen, Mieteinnahmen, selbstständiger Tätigkeit, Urheberrechten etc.), ihren Ehepartner oder ihre Eltern, die nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, freiwillig mitversichern können, indem sie einen jährlichen Zusatz- Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 10 %, berechnet auf sechs Bruttomindestlöhne (derzeit 4050 Lei), pro mitversicherter Person zahlt.
Im Jahr 2025 beläuft sich der Mitversicherungsbeitrag – basierend auf dem am 1. Januar geltenden Mindestlohn – auf 2430 Lei. Wer ab dem 1. September eine Mitversicherung für einen Ehepartner oder Elternteil ohne Einkommen beantragt, muss diesen Betrag nicht vollständig bei der Abgabe der Erklärung zahlen.
Laut Gesetz 141/2025 erfolgt die Zahlung in zwei Raten:
• 25 % bei Abgabe der Erklärung (607,5 Lei) und
• 75 % bis spätestens 25. Mai des Folgejahres (1822,5 Lei).
Maßgeblich für die Berechnung ist der Bruttomindestlohn am 1. Januar des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird.
Die Mitversicherung durch Abgabe einer einzigen Erklärung berechtigt den Versicherten zum Bezug des Grundpakets staatlicher medizinischer Leistungen ebenso wie die anderen Personen, die Krankenversicherungsbeiträge auf ihr eigenes Einkommen zahlen.
Die Mitversicherung gilt 12 Monate ab dem Tag der Einreichung der Erklärung. Für eine Verlängerung wird die Einreichung einer neuen Erklärung erforderlich sein.
Was ist ab dem 1. September zu tun?
Personen, die aktuell als kostenlos mitversicherte Ehepartner oder Elternteile gelten, verlieren diesen Status ab dem 1. September. Wer ab diesem Datum eine freiwillige Mitversicherung für eine unterhaltene Person beantragen möchte, muss zunächst die entsprechende Erklärung abgeben. Die Zahlung erfolgt wie beschrieben anteilig (25 % bei Antragstellung, 75 % bis 25. Mai des Folgejahres).
Wichtig für Rentner
Rentner mit Einkommen über 3000 Lei müssen auf den diese Summe übersteigenden Betrag 10 % Krankenversicherungsbeitrag zahlen – ebenso auf jegliche weiteren Einkünfte.
Beispiel: Ein Rentner mit einem Einkommen von 3500 Lei muss 10 % CASS auf 500 Lei, also 50 Lei, zahlen.
Reduzierte Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2025
Ab dem 1. August 2025 werden staatliche Leistungen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wie folgt reduziert und gestaffelt, abhängig von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit:
• 55 % der Berechnungsgrundlage für Arbeitsunfähigkeitsatteste (certificat medical), die bis zu 7 Tagen Arbeitsunfähigkeit bescheinigen;
• 65 % der Berechnungsgrundlage, wenn das Arbeitsunfähigkeitsattest zwischen 8 und 14 Tagen bescheinigt
• 75 % der Berechnungsgrundlage bei Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab einer Dauer von 15 Tagen
Für gewisse Krankheiten (z.B. des Herz-Kreislauf-Systems) die den Versicherten berechtigen, Langzeitkrankenstand in Anspruch zu nehmen, bleibt der Prozentsatz unverändert bei 75 % der Berechnungsgrundlage.
Fazit
Die Reform der Krankenversicherungsbeiträge stellt in ihrer aktuellen Form eine der stärksten Erhöhungen der Beitragszahlerkategorien dar und zielt darauf ab, das derzeitige Missverhältnis zwischen Beitragszahlern und Krankenversicherten (6 Millionen Beitragszahler gegenüber 16 Millionen Versicherten) auszugleichen. Es bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung der neuen Maßnahmen Schwierigkeiten mit sich bringt. Arbeitnehmer müssen informiert werden, um Missverständnisse hinsichtlich der anfälligen Verpflichtungen zu vermeiden, falls sie solche Leistungen für ein Familienmitglied übernehmen möchten.
Kontakt und weitere Informationen:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax.: +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro