Steuerliche Risiken bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Die Covid-19-Pandemie hat zu einer starken Entwicklung der elektronischen Kommunikation und somit zu einer Ausweitung der Möglichkeit, Tätigkeiten aus der Ferne durchzuführen, geführt. Da einige Länder vergleichsweise günstige Steuersätze bieten, erwägen immer mehr Manager und Unternehmer, Unternehmen im Ausland zu gründen bzw. die Steuerung von Unternehmen aus der Ferne zu ermöglichen.

Solche Sachverhalte bieten oft steuerliche Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Remote-Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter. Zwei wichtige Risiken sind weiter unten angeführt.

Steuerliche Betriebsstätte („BS“)

Erfüllt eine nichtansässige Person die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte in Rumänien, muss sie diese BS bei dem rumänischen Finanzamt registrieren und deren Gewinne mit der rumänischen Gewinnsteuer in Rumänien versteuern. Für die BS sind rumänische Bücher zu führen. 
Spiegelbildlich müssen Betriebsstätten rumänischer Gesellschaften in einem anderen Land steuerlich registriert werden und dort buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen wahrnehmen.

Die Regelungen zur Bestimmung der steuerlichen BS sind in den meisten Ländern sehr ähnlich. Nach der Grundsatzregelung stellt eine BS einen Ort (u. a. eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Baustelle, ein Bauprojekt, eine Bauausführung oder eine Montage mit einer bestimmten Dauer usw.) dar, von dem aus die Tätigkeit einer nichtansässigen Person ganz oder teilweise (i) direkt oder (ii) mittels eines abhängigen Vertreters ausgeübt wird.
Eine Betriebsstätte kann z. B. dann entstehen, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer an einem festen Ort in einem anderen Staat tätig sind. Auch ein Home-Office, ein Server, ein Gebäude oder eine fest am Boden verankerte Anlage kann u. U. einen „festen Ort“ im Sinne der obigen Regelung darstellen. Auch Sachverhalte, in denen eine zeichnungs-, verhandlungs- oder entscheidungsbefugte Person wie z. B. ein Verkaufsagent, ein leitender Angestellter oder ein Geschäftsführer ihre Tätigkeiten remote in einem anderen Land durchführt, sind vorsichtig zu durchleuchten,

Steuerliche Ansässigkeit

Die steuerliche Ansässigkeit betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen. 

Zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einer juristischen Person sind der Sitz der Geschäftstätigkeit und der Sitz der tatsächlichen Ausübung ihrer Geschäftsleitung maßgeblich. 

Bei einer natürlichen Person sind hierfür indes andere Kriterien wie Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeit und ggf. die Aufenthaltsdauer der Person in Rumänien relevant. Personen, die nach dem Recht eines Staates als steuerlich ansässig angesehen werden, unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in diesem Staat, bzw. sie müssen die weltweit erzielten Einkünfte in diesem Staat besteuern.
Probleme erscheinen dann, wenn die Einkünfte einer Person in zwei Staaten als steuerpflichtig angesehen werden oder wenn diese Person in zwei Staaten steuerlich ansässig ist. In solchen Fällen entsteht das Risiko einer Doppelbesteuerung. 

Immer häufiger stellen sich diese Fragen im Zusammenhang mit rumänischen Gesellschaften mit Sitz in Rumänien, deren Geschäftsführer die strategischen Entscheidungen mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Ausland treffen. 

In dieser Konstellation kann das Risiko bestehen, dass die Steuerverwaltung des anderen Staates die Gesellschaft aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung (auch) in diesem anderen Staat als ansässig ansieht. Dies führt ggf. zur steuerlichen Veranlagung der Gesellschaft in diesem Staat, so als wäre sie eine lokale Gesellschaft, und kann erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben. 

Spiegelbildlich kann die rumänische Steuerverwaltung ausländische Gesellschaften, deren Geschäftsführer in Rumänien leben und von hier aus für die Gesellschaften tätig sind, als in Rumänien steuerpflichtig ansehen.

Erwähnenswert ist, dass die steuerliche Ansässigkeit natürlicher und juristischer Personen seitens der Steuerverwaltung aufgrund gewisser Formalien offiziell festgelegt werden kann. Eine Bestätigung ist zur Klärung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte dieser Person nützlich.

Praxisrelevanz

Die wachsende Digitalisierung und attraktive Steuersätze in anderen Ländern ermutigen Unternehmer dazu, Gesellschaften in Staaten mit niedrigem Steuersatz zu verlagern, um diese aus der Ferne zu verwalten. Auch natürliche Personen könnten ggf. dazu tendieren, steuerliche Vorteile durch Verlegung der steuerlichen Ansässigkeit oder der Einkünfte in Staaten mit einem niedrigen Steuersatz zu erzielen.

Bei solchen Gestaltungen ist allerdings Vorsicht geboten, um steuerliche Komplikationen zu vermeiden. Sog. „künstliche Gestaltungen“, die die wahre Substanz der Unternehmung zum Zweck der Erzielung steuerlicher Vorteile verschleiern, werden nämlich von den Steuerverwaltungen aggressiv verfolgt und sanktioniert.


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